Satzung

Satzung des Sportverein Schwarz-Weiss 1960 Giessen e.V.

 

F a s s u n g   v o m   2 8 . 0 2 . 2 0 1 0

 

Sportverein Schwarz-Weiss

                    1960 Giessen e.V.

Lahnstr. 240,   35398 Gießen Tel. 0641-20009017

Homepage:www.sw1960-giessen.de   Email:verein@sw1960-giessen.de

§ 1 Name, Sitz und Eintragung des Sportvereins

Abs. 1 Der am 28. August 1960 durch freiwilligen Zusammenschluss in Gießen gegründete Verein für den Fußballsport führt den Namen Sportverein Schwarz-Weiss 1960 Gießen (S. W. 1960 Gießen e. V.)

Abs. 2 Der Sitz des Sportvereins Schwarz-Weiss ist Gießen.

Abs. 3 Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Abs. 1 Der Sportverein ist eine vom Idealismus getragene gemeinnützige Vereinigung von Personen, die sich freiwillig den Regeln des Sportes unterordnen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet alle Überschüsse zur Pflege und Förderung der Leibesübungen.

Abs. 2 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

Abs. 3 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft

Abs. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Abs. 5 Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder

a) unter Ausschaltung von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gegensätzen in guter Sportkameradschaft und Freundschaft miteinander zur verbinden.

b) durch Pflege des Fußballsports auf breiter Basis nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und der Grundlage des Amateurgedenkens körperlich und sittlich zu kräftigen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszieles

Abs. 1 Mittel zur Erreichung des Vereinszieles sind:

a) Beschaffung von Geräten, Übungsplätzen und Räumen, usw.

b) Abhalten von regelmäßigen Übungsstunden.

c) Vorträge und Lehrgänge.

d) Durchführung von Freundschafts- und Verbandsspielen.

e) Jugendpflege und Betreuung junger Menschen inner- und außerhalb des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

Abs. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den in den §§ 2 und 3 festgelegten Grundsätzen bekennt und vorbehaltlos die Satzungen des Vereins anerkennt.

Abs. 2 Der Antrag auf Aufnahme ist dem Verein schriftlich bei dem Vorstand einzureichen, der darüber entscheidet. Der Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zugeben. Die Aufnahme wird erst rechtskräftig nach Eingang der Aufnahmegebühr in Höhe von 1,00 Euro.

Abs. 3 Personen unter 18 Jahren haben mit dem Aufnahmeantrag die Einwilligungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

Abs. 4 Die Mitgliedschaft zu dem Verein ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft und Ehrennadeln

Abs. 1 Personen, die sich um den Sportverein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages befreit. Die Vorschriften des § 6 finden auch bei Ehrenmitglieder entsprechende Anwendung.

Abs. 2 Das Gleiche gilt für die Verleihung von Ehrennadeln.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Abs. 1 Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt, Ausschluss oder durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis.

Abs. 2 Der Austritt ist zum Ende jeden Monats möglich und wird erst rechtskräftig mit der Bestätigung durch den Vorstand. Die Austrittserklärung ist in jedem Falle dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erklärung abgegeben wird.

Abs. 3 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Der Ausschluss ist zulässig

a) bei Nichtbeachtung der in den §§ 2 und 3 festgelegten Grundsätzen

b) bei wiederholten Verstoß gegen die Vereinsdisziplin oder Missachtung der Anordnung oder Beschlüsse, die im Interesse des Vereins bzw. der gesamten Mitglieder durch den Vorstand, den Trainer oder die Vereinswarte ergangen sind.

c) bei wiederholten Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder der durch den Landessportbund erlassenen Rechtsordnungen.

d) bei grober Unsportlichkeit.

e) wegen Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen die Interessen des Vereins und dessen Belange richten.

f) bei einem rechtswidrigen Verhalten gegen die bestehenden Gesetze des Staates.

Abs. 4 Der Ehrenausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden und 2 Beisitzer/innen. Das von den in § 6 Absatz 3 a – f betroffene Mitglied hat das Recht, nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung den Ehrenausschuss anzurufen.

Abs. 5 Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied aus dem Mitgliederverzeichnis zu streichen, wenn dieses trotz Mahnung 3 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Bei der schriftlichen Mahnung ist auch die Beendigung der Mitgliedschaft durch die Streichung in Kenntnis zu geben.

Abs. 6 Bei freiwilligem Austritt wie auch bei Ausschluss und Streichung geht jeglicher Anspruch auf das Vermögen für die Einrichtungen des Vereins sofort verloren. In allen Fällen ist das Vereinseigentum unverzüglich und ohne Mahnung zurückzugeben. Bei Verzögerung der Abgabe ist der Verein berechtigt, eine Verzugsgebühr zu erheben, die sich nach dem Wert des Gegenstandes richtet. Der Höchstbetrag beträgt 50,00 Euro.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Abs. 1 Die Mitglieder haben das Recht, an der Versammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, Vorschläge zu unterbreiten und

an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung des Stimmrechts mitzuwirken.

Abs.2 Die Mitglieder haben grundsätzlich das Recht zur Benutzung aller Einrichtungen des Vereins. Das Nähere zu den Nutzungsbedingungen und zum Nutzungsentgelt regelt eine Nutzungsordnung, die vom Vorstand des Vereins beschlossen und nach Bedarf geändert bzw. aktualisiert wird.

Abs. 3 Die Mitgliederschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied mit seiner Beitragspflicht länger als 3 Monate im Rückstand ist oder über ihn eine Vereinsstrafe in Form einer Sperre usw. verhängt wurde.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Abs. 1 Die Mitglieder haben die Pflicht

a) die Vereinssatzungen, sowie Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse zu beachten.

b) die in der Satzung des Vereins festgelegten Ziele und Aufgaben zu fördern.

c) sich rückhaltlos zu den in den §§ 2 und 3 festgelegten Grundsätzen zu bekennen.

d) Vereinstreue zu wahren.

e) übernommene Ämter gewissenhaft auszuführen.

f) für mutwillige und leichtfertige Beschädigungen und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum aufzukommen.

§ 9 Beiträge und sonstige Leistungen

Abs. 1 Jedes Vereinsmitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist zur Entrichtung des Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und die Frage, ob dieser Beitrag monatlich oder jährlich zu entrichten ist, wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung entschieden.

§ 10 Haftung

Abs. 1 Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder für Vereinsangelegenheiten ist ausgeschlossen. Durch diese Bestimmung wird die Haftung eines Mitgliedes für persönliche Handlungen nicht berührt.

§ 11 Vereinsleitung

Abs. 1 Die Leitung und Verwaltung erfolgt durch die in der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder.

Abs. 2 Die Ämter innerhalb des Vereins sind grundsätzlich Ehrenämter. Besoldete Aufgaben (Platzwart usw.) können im Rahmen der finanziellen Verhältnisse durch den Vorstand beschlossen und vergeben werden. Dem Inhaber eines Ehrenamtes werden die tatsächlichen Auslagen erstattet, die ihm bei der Ausübung seines Aufgabe im Interesse des Vereins entstanden sind.

Abs. 3 Den Organen des Vereins können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschalen Auslagenerstattung sind zulässig.

§ 12 Vorstand

Abs. 1 Zusammensetzung:

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

c) dem/der Schriftführer/in

d) dem/der Kassenführer/in

e) 3 Beisitzern/innen

Abs. 2 Wahl und Amtsdauer:

Der Vorstand wird nach den Grundsätzen des direkten, allgemeinen und gleichen Wahlrechts in der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

Abs. 3 Aufgaben des Vorstandes:

a) Leitung des Vereins

b) Aufstellung einer Geschäftsordnung und Erlass von Anordnungen über besondere Einrichtungen des Vereins

c) Durchführung der im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse

d) Verwaltung des Vereinsvermögens

e) Beschlussfassung über die zur Erfüllung von Verpflichtungen des Vereins nötigen Ausgaben und gegebenenfalls Aufnahmen von Darlehen

f) Ausstellung von Urkunden über Rechtsgeschäfte, die den Verein dritten Personen gegenüber bindet. Diese Urkunden müssen von den in § 13 genannten Personen unterschrieben und mit dem Vereinssiegel versehen werden. Verpflichtungen des Vereins haben nur Gültigkeit, wenn diese Vorschriften erfüllt sind

g) Wahrnehmung der Geschäfte, die dem Verein durch Gesetze und Verordnungen übergeordneter Stellen auferlegt werden

h) Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu Verbänden

Abs. 4 Sitzungen des Vorstandes:

Der Vorstand wird durch einen der Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. In der Regel findet monatlich eine Vorstandssitzung statt. Eine Sitzung des Vorstandes muss stattfinden, wenn es durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die Vorstandssitzungen werden durch den/die Vorsitzenden/e geleitet.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die 1. oder 2. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in oder der/die Kassenführer/in anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Aufnahme von Darlehen muss jedoch mit mindestens 2/3 Mehrheit des Vorstandes angenommen werden.

Die Verhandlungen des Vorstandes werden durch den Schriftführer aufgenommen.

§ 13 Haftung von Vorstandsmitgliedern

Abs.1 Der Vorstand, ist grundsätzlich unentgeltlich tätig. In besonderen Fällen kann ein Mitglied für seine Tätigkeit eine Vergütung, die 500 Euro jährlich nicht übersteigen darf, erhalten. Der Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Abs 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern.

Abs. 2 Ist ein Vorstand nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 14 Vertretung

Abs. 1 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der

1. oder 2. Vorsitzenden in Gemeinschaft mit dem/der Schriftführer/in oder dem/der Kassenführer/in vertreten.

§ 15 Jugendwart/in

Abs. 1 Zur Förderung aller Jugendlichen, sowie aller Schüler/innen des Vereins auf geistigem und kulturellem Gebiet werden Jugendwarte bestellt. Der/die Jugendwart/in ist für die Arbeit dem Gesamtvorstand verantwortlich, der laufend zu unterrichten ist. Jugendveranstaltungen müssen vom Vorstand genehmigt werden. Der/die Jugendwart/in kann der Vorstandssitzung beratend teilnehmen.

§ 16 Sportwarte/innen

Abs. 1 Der/die gewählte Sportwarte/innen, vertreten die Interessen der Sportler/innen der einzelnen Sparten gegenüber dem Vorstand. Sie be-

raten den Vorstand und können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

§17 Sonderausschüsse

Abs. 1 Der Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben Sonderausschüsse einsetzen. Die Mitglieder dieser Ausschüsse müssen von dem Vorstand bestätigt werden. die Sonderausschüsse haben nur beratende Stimme. Der Vorstand kann diesen Ausschüssen jederzeit Weisungen erteilen.

§ 18 Mitgliederversammlung

Abs. 1 Eine Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich im ersten Quartal stattzufinden. Die Mitgliederversammlung hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins.

Abs. 2 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand des Vereins einberufen. Die Einberufung (Einladung) hat unter Angabe der Tagesordnung entweder durch Veröffentlichung in einer der Giessener Tageszeitungen mindesten 13 Tage vor dem Versammlungstag oder durch schriftliche Einladung, die mindestens 13 Tage vor dem Versammlungstag zugegangen sein muss, zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann einzuberufen, wenn mindesten 1/3 der beitragspflichtigen Mitglieder es unter Angabe von Gründen verlangt.

Abs. 3 Leitung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den/die 1. Vorsitzenden/e, in dessen Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzenden/e, in dessen Verhinderung durch den/die Schriftführer/in geleitet.

Abs. 4 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der beitragspflichtigen Mitglieder anwesend ist. Ist danach eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann innerhalb von drei Wochen unter Einhaltung der oben genannten Frist und unter Berufung darauf, dass die letzte Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig war, erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Personenwahl kann in offener Wahl durch Handzeichen oder durch Stimmzettelabgabe abgestimmt werden. Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen.

Abs. 5 Niederschrift

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung muss durch den/die Schriftführer/in eine Niederschrift aufgenommen werden. Diese muss in der nächst folgenden Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Beurkundungen erfolgen durch den/die 1. Vorsitzenden/e, bei Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzenden/e und dem/die Schriftführer/in.

§19 Kassenprüfung

Abs.1 Kassenbericht

Der Vorstand muss einmal jährlich zur Mitgliederversammlung den Kassenbericht vorlegen und bei Bedarf erläutern.

Abs.2 Kassenprüfer/in

Die Mitgliederversammlung benennt aus Ihren Reihen zwei Kassenprüfer/innen die mindesten einmal im Jahr die Vereinskasse nach eigenem Ermessen mit oder ohne Vorankündigung einsehen und prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 20 Auflösung des Vereins

Abs. 1 Der Verein kann durch Beschuss einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen beitragspflichtigen Mitglieder erforderlich.

Abs. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stiftung Nachbarschaftshilfe in Giessen, Henriette-Fürth-Str. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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(Vorstand   -1. Vorsitzender-) (Vorstand    -2. Vorsitzender-)

Gießen, den 28.02.2010

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